Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)

1. Geltung dieser Bedingungen

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Josef Obermaier Fahrzeugbau e.K. Nachfolger Rosina Kugler e.K. (im Folgenden „Verkäufer“) mit dem Käufer. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

1.2. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

2. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten des Käufers

2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.

2.2. Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Kaufgegenständen die beim Verkäufer „auf Lager“ sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer den Auftrag innerhalb der Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2.3. Die Abtretung von Rechten des Käufers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers.

3. Preise

3.1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die zur Nachweisführung im Hinblick auf umsatzsteuerfreie Lieferungen geforderten Belege zu erbringen bzw. ihn hierbei zu unterstützen (Gelangensbestätigung oder gleichwertig).

4. Zahlung und Sicherheit

4.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind sofort bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Auftrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist der Verkäufer jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.

4.2. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und gegen Erstattung der Spesen angenommen.

4.3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.4. Der Verkäufer kann bei oder nach Vertragsabschluss eine geeignete Sicherheit (z. B. angemessene Anzahlung, Bankbürgschaft, Finanzierungsbestätigung, Leasingvertrag) für den Kaufpreis verlangen.

4.5. Verzögert sich die Stellung der Sicherheit über zehn Tage nach dem Verlangen hinaus, verlängern sich die Fristen gemäß Ziffer 5.1 dieser AVB entsprechend um die Dauer der Verzögerung. 

5. Lieferung und Lieferverzug

5.1. Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5.2. Der Käufer kann frühestens sechs Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/Frist den Verkäufer auffordern zu liefern (Mahnung). Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

5.3. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziffer 12 dieser AVB beschränkt.

5.4. Höhere Gewalt (unvorhergesehene, vom Verkäufer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) oder Betriebsstörungen, sowohl beim Verkäufer wie bei seinen Lieferanten, die der Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand bei Fälligkeit zu liefern, verlängern Liefertermine und -fristen um die Dauer der Behinderung. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

5.5. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer dem Käufer sobald als möglich mit.

6. Abnahme

6.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige der Auslieferungsbereitschaft abzunehmen.

6.2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Netto-Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus laufender Geschäftsbeziehung. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht dem Verkäufer das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II zu.

7.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

7.3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, wird der Verkäufer  auf Verlangen des Käufers Sicherheiten der Wahl des Verkäufers freigeben.

8. Mängelansprüche des Käufers bei Neufahrzeugen und sonstigen Kaufgegenständen

8.1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand mangelfrei ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Soweit der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden. 

8.2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.3. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des Mangels beschränkt. § 439 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

8.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.5. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 12 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Mängelansprüche des Käufers bei gebrauchten Kaufgegenständen

Der Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 12 dieser AVB.

10. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt

10.1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer oder bei dem, dem Standort des Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Verkäufer autorisierten Servicepartner geltend zu machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich und schriftlich zu unterrichten.

10.2. Ersetzte Teile werden Eigentum vom Verkäufer und sind auf Verlangen zu übergeben.

10.3. Hinsichtlich der zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Gewährleistungsansprüche geltend machen.

11. Rücknahme

11.1. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand – gleichgültig aus welchem Grund – zurück, ist er zu bewerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein vom Käufer benannter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkehrswert ermitteln. Verlangt der Käufer keine derartige Wertermittlung, schätzt der Verkäufer den Wert nach billigem Ermessen für beide Vertragsparteien verbindlich.

11.2. Beruht die Rücknahme auf einer Pflichtverletzung des Käufers, trägt er sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis fünf Prozent des ermittelten Verkehrswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

12. Haftung

Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

13. Verjährung

13.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes.

13.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 12 dieser AVB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Compliance

14.1. Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen: 

a) Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.

b) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken.

c) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, Sich-Versprechenlassen und Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Verkehr.

d) Der Verrat oder das Sich-Verschaffen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die unbefugte Verwertung von Vorlagen.

e) Verstöße gegen das nationale und europäische Wettbewerbs- und Kartellrecht.

14.2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 14.1 dieser AVB kann die andere Vertragspartei den Vertrag außerordentlich kündigen.

14.3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 14.1 dieser AVB kann eine Vertragspartei die verstoßende Vertragspartei von der Vergabe zukünftiger Aufträge ausschließen.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

15.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).Für die Auslegung des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich.

15.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

15.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

15.4. Der Verkäufer behandelt personenbezogene Daten des Käufers nach dem BDSG und verfügt über einen Datenschutzbeauftragten. Ein öffentliches Verfahrensverzeichnis liegt vor.

15.5. Der Kunde stellt sicher, dass Waren, welche vom zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erworben oder gelagert werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten gelagert und vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, ferner das hierfür eingesetztes Personal zuverlässig ist, sowie Geschäftspartner, welche in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

15.6. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden.

Stand 8/2018


Kontakt

Firma

Josef Obermaier Fahrzeugbau & Landtechnik e.K.

Neu Staßfurt 6D

39418 Staßfurt

Tel.: 0049 39265 534900

Verkauf / Beratung: Anhänger & Ersatzteile Gerhard Obermaier

Tel: 0049 8092 2509368  mobil: 0049 1573 4615531 Whatsapp

gerhard@obermaier.shop

 

Technik / Einkauf: Thomas Obermaier

Tel: 0049 39265 534909  mobil: 0049 151 14010025

t.obermaier@obermaier-fahrzeugbau.de